Die Instandhaltung von Gasanlagen ist für die Gewährleistung der Betriebssicherheit von zentraler Bedeutung. Hierfür wurden umfangreiche Regelwerke geschaffen, die genaue Anforderungen an Art und Umfang der Instandhaltung festlegen. Allein die Begriffe Instandhaltung und Gasanlage umfassen jedoch ein größeres Themengebiet, so dass wir im Folgenden eine Eingrenzung vornehmen und die Begriffe einordnen.

Instandhaltung und Gasanlage

Die Instandhaltung geht zurück auf die DIN 31051 und umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

  • Wartung = Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes
  • Inspektion = Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes
  • Instandsetzung = Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes

Im aktuellen Arbeitsblatt G 495 des DVGW wird unter dem Begriff der Instandhaltung zusätzlich noch die Funktionsprüfung aufgeführt. Hiermit ist die Prüfung einer Gasanlage auf Funktion direkt vor Ort gemeint. 

Die Funktionsprüfung beinhaltet gemäß Arbeitsblatt immer auch eine Inspektion. Beides zusammen wird dort unter dem Begriff der Wartung zusammengefasst. Es geht letztlich also um die Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer Gasanlage, um auf Basis dieser Erkenntnisse entscheiden zu können, ob der Soll-Zustand bewahrt wird. Die Funktionsprüfung wird mindestens von einer Fachkraft durchgeführt, in bestimmten Fällen jedoch auch von einem/einer Sachkundigen.

Eine Gasanlage ist nach DVGW G 495 die Zusammenfassung oder Verbindung von Bauelementen und Baugruppen zu einer baulich oder funktional abgegrenzten Einrichtung. Als Beispiele seien hier sowohl komplette Gas-Druckregelanlagen als auch Gas-Druckregelgeräte, insbesondere Hausdruckregelgeräte nach DVGW G 459-2 und G 600 (TRGI 2018), genannt.

Vorausbestimmte vs. Zustandsorientierte Instandhaltung

Im Arbeitsblatt G 495 wird die Instandhaltung für Gasanlagen darüber hinaus in zwei Arten unterteilt. Bei der vorausbestimmten Instandhaltung erfolgt diese nach festgelegten Fristen, welche als Maximalfristen zu verstehen sind und nicht überschritten werden dürfen. Bei den tatsächlichen Fristen, die demnach auch kürzer sein dürfen und ggf. sogar müssen, sind die Betriebsbedingungen, die betrieblichen Erfordernisse und Erfahrungen zu berücksichtigen.

Die zustandsorientierte Instandhaltung wurde mit Veröffentlichung der vorangegangenen Ausgabe des Arbeitsblattes G 495 im Juli 2006 eingeführt. Sie wurde aufgrund der Forderung, dass die Instandhaltung neben dem Aspekt der Betriebssicherheit insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betrachten sei, eingeführt und seitdem ständig weiterentwickelt. Hier erfolgt die Instandhaltung größtenteils nach Bedarf. 

Grundlage für die Durchführung der zustandsorientierten Instandhaltung ist die Einführung eines Bewertungssystems, dem nachvollziehbare Kriterien zugrunde liegen müssen. Die Anforderungen an das Personal sind hierfür höher, ebenso ist der Aufwand, z. B. für die Dokumentation des Anlagenzustands, bisher noch höher. Allerdings bietet die zustandsorientierte Instandhaltung mittel- bis langfristig die Möglichkeit, vorhandene Nutzungspotentiale im Bereich der Instandhaltung noch weiter auszuschöpfen.   

In der Praxis wird vielerorts die bereits etablierte vorausbestimmte Instandhaltung angewendet, jedoch gewinnt die zustandsorientierte Instandhaltung aufgrund ihrer – bei langfristiger Betrachtung – wirtschaftlichen Attraktivität und aufgrund der mittlerweile vorliegenden Erfahrungen in den Betrieben zunehmend an Bedeutung. Bei der Entscheidung für eine der beiden Instandhaltungsarten sollten neben betrieblichen Erfordernissen und Erfahrungen auch die Empfehlungen der Hersteller von Gasdruckreglern berücksichtigt werden.

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Im Folgenden konzentrieren wir uns auf die Funktionsprüfung als wesentlichen Bestandteil der Instandhaltung und beschränken uns dabei auf die Gasdruckregelgeräte, insb. sogenannte Hausdruckregler. Damit sind auch die sogenannten Zählerregler gemeint.

Prüffristen

Die Funktionsprüfung eines Gasdruckreglers erfolgt ohne Eingriffe in das Gerät üblicherweise vor Ort in der Installation. Bei der Realisierung der Funktionsprüfungen sollte möglichst eine teilautomatisierte Prüfeinrichtung eingesetzt werden, um subjektive Fehler zu minimieren und die Ergebnisse vergleichbar zu gestalten. Die Ergebnisse der Prüfung sollten angemessen dokumentiert werden.

Die Fristen für die Prüfung sind abhängig vom maximalen Eingangsdruck sowie dem maximalen Volumenstrom, d. h. dem Durchfluss. In der Praxis wird typischerweise zwischen Niederdruckreglern (bis 100 mbar Eingangsdruck) und Mitteldruckreglern (ab 100 mbar bis 1 bar Eingangsdruck) unterschieden. Erst bei Mitteldruckreglern wird auch der Volumenstrom für die Festlegung der Fristen betrachtet, bei Niederdruckreglern entfällt dieser aufgrund der geringen Durchsatzmengen. 

Bei diesen Reglern wird die Funktionsprüfung nur nach Bedarf durchgeführt, d. h. nach betrieblichen Erfordernissen auf der Grundlage von Betriebserfahrungen. Da hier auch keine Sicherheitseinrichtungen wie z. B. ein Sicherheitsabsperrventil (SAV) verbaut sind, beschränkt sich die Funktionsprüfung üblicherweise auf eine Ausgangs- & Schließdruckmessung sowie auf den dichten Abschluss des Reglers.

Bei Mitteldruckreglern ist aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials immer eine Sicherheitsabsperreinrichtung verbaut, in der Regel ein SAV. Demzufolge sind die Prüffristen hier auch strenger geregelt. Bei einem maximalen Durchfluss bis 200 m3/h gilt nach der vorausbestimmten Instandhaltung eine maximale Frist von zwölf Jahren. Übersteigt der Durchfluss 200 m3/h, so verringert sich der Zeitraum auf maximal vier Jahre.

Mitteldruckregler mit SAV
Mitteldruckregler mit SAV

Die zuvor genannten Niederdruck- und Mitteldruckregler fallen in den Geltungsbereich des Arbeitsblattes G 459-2, wobei bezüglich der Prüffristen auf das Arbeitsblatt G 495 verwiesen wird. Diese finden überwiegend Einsatz im privaten oder (klein-)gewerblichen Bereich. Auch Hochdruckregler bis zu einem maximalen Eingangsdruck von 5 bar fallen noch unter dieses Arbeitsblatt. Diese Regler sind jedoch aufgrund des höheren Gasbedarfs eher im gewerblichen oder industriellen Bereich anzufinden. Die maximalen Prüffristen bei den Hochdruckreglern halbieren sich im Vergleich zu Nieder- & Mitteldruckreglern auf sechs (bis 200 m3/h) bzw. zwei (über 200 m3/h) Jahre.

Die Funktionsprüfung eines Gasdruckreglers nach G 459-2 bzw. G 495 gehört zum Tagesgeschäft eines Netzbetreibers. Sie ist somit ein wesentlicher Bestandteil zur Gewährleistung der Betriebssicherheit von Gasanlagen im häuslichen, aber auch gewerblichen Bereich. Wie die Prüfung in der Praxis durchgeführt wird behandeln wir hier.