Uns erreichen in letzter Zeit häufiger Anfragen von Kunden zur Nutzung des E-Scooters im Rahmen der oberirdischen Gaslecksuche auf Gehwegen. Hierzu haben wir intensiv recherchiert und mit zwei Straßenverkehrsbehörden aus zwei unterschiedlichen Bundesländern gesprochen. Damit die Informationen auch für unsere Kund:innen jederzeit verfügbar sind, hier unsere Erkenntnisse.

Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung

E-Scooter fallen in Deutschland unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). §10 der eKFV regelt die zulässigen Verkehrsflächen. Demnach gelten grundsätzlich folgende Regelungen:

  • Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Scooter nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege, sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden.
  • Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen E-Scooter nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege, sowie Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
  • Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist das Fahren mit dem E-Scooter verboten.

Unterschied zwischen Radweg und Radfahrstreifen

  • Radweg: Teilung von der Fahrbahn durch bauliche Maßnahmen (z. B. Bordstein, Grünstreifen, etc.)
  • Radfahrstreifen: Teilung von der Fahrbahn durch farbliche Markierungen

Sofern per Verkehrszeichen „Radfahrer frei“ eine Straße freigegeben wird, gilt dies auch für die Nutzer des E-Scooter. Auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ (§ 10 Absatz 3 eKFV) die Nutzung eines E-Scooters erlaubt werden.

Gebräuchliche Verkehrszeichen nach StVO

Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen mit einem E-Scooter können die Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller eine Zulassung ausstellen. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich jedoch immer nur auf den Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde, d. h. ein Kreisgebiet, ggf. sogar nur auf eine Kommune oder Gemeinde. Sie kann nicht für mehrere Kreise von einer Straßenverkehrsbehörde erteilt werden. In dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung müssen die Orte und der Zeitraum sowie Grund der Befahrung benannt werden. Zusätzlich muss der Fahrer des E-Scooters dann als betriebsbedingte Fahrt (z. B. Warnjacke mit Firmenlogo) erkennbar sein.

Markus Seelmeyer auf dem E-Sooter vor der Firma

Fazit

Auf vielen Verkehrsflächen darf mit dem E-Scooter gefahren werden. Sollten Gasleitungen unterhalb von Verkehrsflächen liegen, auf denen mit einem E-Scooter nicht gefahren werden darf (z. B. Gehweg), besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Diese muss jedoch vom jeweiligen Versorger oder Dienstleister beantragt werden und verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand.

Die unbürokratische (und von uns empfohlene) Variante wäre, auch auf verbotenen Verkehrsflächen einfach mit dem E-Scooter zu fahren. Dabei sollte natürlich umsichtig gefahren und auf andere Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger) Rücksicht genommen werden. Das gilt im Übrigen auch bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Vor dem Hintergrund der nur leicht erhöhten Geschwindigkeit (max. doppelte Schrittgeschwindigkeit) und der seltenen Befahrung der jeweiligen Verkehrsflächen (auch nach EU-Methanverordnung voraussichtlich „nur“ zwei bis dreimal pro Jahr), ist die Nutzung des E-Scooters auch auf Gehwegen mit einem überschaubaren Risiko verbunden. Sollten Gasspürer auf dem E-Scooter von der Polizei angehalten werden, lässt sich der Sachverhalt mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse sicherlich gut erklären.

Hintergrund zum „öffentlichen Interesse“: Die oberirdische Überprüfung von erdverlegten Gasleitungen stellt neben der Odorierung des Erdgases eine wichtige sicherheitstechnische Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung vor der Entstehung von entzündlichem Gas/Luft-Gemischen dar. Öffentliches Interesse besteht zudem an der Reduzierung von Methanemissionen im Rahmen des Klimaschutzes (EU-Methanverordnung).

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